ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich:

1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen bzw.                  seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten      für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.

 

2   Sie gelten als vereinbart ab Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden        bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den              Kunden.

 

3   Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche        Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des            Fotografen.

 

Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden:

4   Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der                          fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

 

5   Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur                    Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

 

6   Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf bzw. sein Agent                      Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, etc.).

 

7   Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um                  urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das                          Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

 

8   Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden,            sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

 

Bildmaterial:

9   Hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. 

 

10 Nach Bezahlung des Auftrages werden dem Kunden alle für gut befundenen Bilder als JPG-      Daten zur Verfügung gestellt. Dieses Bildmaterial geht in seinen Besitz über.

 

11 Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb        von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial        als genehmigt.

 

12 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen          Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

 

13 Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach, oder verschiebt er eine          Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der              bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine              Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.

 

14 Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden          Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten                    Verwendung des Bildmaterials einzuholen, nachdem der Kunde die Personen oder Orte              bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

 

15 Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder                  elektronischer (Internet-)Form.

 

Nutzungsrechte:

16 Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der        fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. 

 

17 Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine                      Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150%        des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen      und -archive) zu bezahlen.

 

18 Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen.

 

19 Exklusivrechte und Sperrfristen zugunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und          vergütet werden.

 

20 Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage          zur Herstellung eines neuen, urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger        schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.

 

21 Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im            Bild verwendet werden.

 

22 Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende                            Namensnennung zu sorgen.

 

23 Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke sorgt          der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte          Dritter verletzt werden.

 

Haftung:

24 Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für          die Mängelhaftung.

 

25 Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten          und Hilfspersonen des Fotografen.

 

26 Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden          ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde          im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

 

27 Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die          Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

 

Honorar:

28 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zahlbar innert 10 Tagen ab                            Rechnungstellung.

 

29 Bei umfangreichen Produktionen ab CHF 1000.--, insbesondere mit grossen finanziellen            Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von                mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

 

30 Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für            Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio,                                Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen etc. sind nicht im Honorar enthalten          und gehen zulasten des Kunden.

 

31 Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und                    Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen etc.) gesondert in Rechnung                  gestellt.

 

32 Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den          Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten          Ausrüstung.

 

33 Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag      gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

 

34 Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr          auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht:

35 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen,              auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer          Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

 

Elsau, 31. März 2017

Stefan Huber

Schottikerstrasse 6

CH-8352 Elsau

Telefon +41 (0)79 791 56 97

 

E-Mail: huber@fototeamhuber.ch